Der Beschuldigte 1 habe keinen inhaltlich substantiierten ärztlichen Bericht zu seiner durchgeführten neurologischen Untersuchung verfasst und nachvollziehbare Gründe für die abschliessend gestellte Diagnose Neuritis vestibularis dokumentiert. Informationen zur Untersuchung würden erst im Austrittsbericht vom 7. April 2014 – wobei dieser nicht mehr vom Beschuldigten 1 visiert worden sei – nachgeschoben. Zudem würden in der Stellungnahme von PD Dr. med. K.________ vom 26. Februar 2016 klinische Untersuchungen geltend gemacht (Romberg-Steh- und Unter- berger-Tretversuche), die in den beiden ursprünglichen Berichten weder angesprochen noch als durchgeführt geltend gemacht worden seien.