6 bar zeitnah abgefasste Dokumentation zu seiner spezifischen und differenzierten Untersuchung des Verstorbenen bei gegebener Anamnese eines akuten Drehschwindels sowie fraglichem Spontannystagmus bei Blick nach rechts oben vor. Der Beschuldigte 1 habe keinen inhaltlich substantiierten ärztlichen Bericht zu seiner durchgeführten neurologischen Untersuchung verfasst und nachvollziehbare Gründe für die abschliessend gestellte Diagnose Neuritis vestibularis dokumentiert.