Auf der Basis der vom behandelnden Assistenzarzt (Beschuldigter 1) gemachten Aufzeichnungen bzw. des von ihm erstellten provisorischen Notfallberichts vom 31. März 2014 könne weder die im Notfallbericht geltend gemachte klinisch-neurologische Untersuchung abgeschätzt und damit bewertet werden, noch die gestellte Diagnose Neuritis vestibularis nach Ausschluss anderer Differenzialdiagnosen nachvollzogen werden. Würden die handschriftlichen Notizen des Beschuldigten 1 und der provisorische Austrittsbericht gemeinsam betrachtet, habe beim Verstorbenen ein Blickrichtungsnystagmus nach rechts oben sowie ein vesti-