Nicht mit einem kurzen Ja oder Nein könne die Frage beantwortet werden, ob die ärztliche Arbeit am 31. März 2014 nach den generell anerkannten Regeln und dem damaligen Stand der Wissenschaft erfolgt sei. Auf der Basis der vom behandelnden Assistenzarzt (Beschuldigter 1) gemachten Aufzeichnungen bzw. des von ihm erstellten provisorischen Notfallberichts vom 31. März 2014 könne weder die im Notfallbericht geltend gemachte klinisch-neurologische Untersuchung abgeschätzt und damit bewertet werden, noch die gestellte Diagnose Neuritis vestibularis nach Ausschluss anderer Differenzialdiagnosen nachvollzogen werden.