Die Gutachter kamen insgesamt zum Schluss, dass die Untersuchungen, Behandlungen und Therapien des Verstorbenen vom 11. Januar 2014 sowie vom 1. April 2014 korrekt erfolgt seien und keine Verletzungen der gebotenen objektiven Sorgfalt der involvierten Gesundheitsfachpersonen hätten festgestellt werden können. Aus medizinischer Sicht bestünden keine Hinweise, dass der Einsatz des Rettungsdienstes des N.________(Spital) am 31. März und 1. April 2014 fehlerhaft gewesen sei. Auch die Arbeit der Pflege am 31. März 2014 gebe aus medizinischer Sicht zu keinen Beanstandungen Anlass.