Die von den Beschwerdeführer 1-3 namentlich genannten Ärzte müssten vorderhand als Auskunftspersonen befragt werden, was sich als problematisch herausstellen könnte, wenn das Verfahren dereinst aufgrund eines konkretisierten Tatverdachts auf sie als Beschuldigte ausgedehnt werden müsste. Zur Klärung der Rollen der involvierten Gesundheitsfachpersonen sei ein Gutachten vorgesehen; bis zur Klärung seien keine Einvernahmen angezeigt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft blieb unangefochten.