sämtliche Personen einzuvernehmen, die den Verstorbenen vom 31. März bis zum 4. April 2014 transportiert, medizinisch betreut, direkt oder indirekt medizinisch untersucht oder behandelt hätten. Zur Begründung wurde angeführt, bis anhin fehle ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine bestimmbare Person. Die von den Beschwerdeführer 1-3 namentlich genannten Ärzte müssten vorderhand als Auskunftspersonen befragt werden, was sich als problematisch herausstellen könnte, wenn das Verfahren dereinst aufgrund eines konkretisierten Tatverdachts auf sie als Beschuldigte ausgedehnt werden müsste.