5 dung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 StGB) und ev. Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 1 StGB). 3.3 Am 21. Juli 2016 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Beschwerdeführer 1-3 ab, noch vor Einholung eines Gutachtens betreffend die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Todesfall von J.________ sel. sämtliche Personen einzuvernehmen, die den Verstorbenen vom 31. März bis zum 4. April 2014 transportiert, medizinisch betreut, direkt oder indirekt medizinisch untersucht oder behandelt hätten.