In der Anzeige wurde insbesondere kritisiert, dass am 31. März 2014 auf eine dringend gebotene bildgebende Abklärung verzichtet worden sei. Gerügt wurde zudem eine sehr rudimentäre und den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechende Dokumentation im N.________(Spital). Am 13. Mai 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter des N.________(Spital)) wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), ev. fahrlässig begangen, fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), ev. Gefähr-