3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: Am Morgen des 31. März 2014 wurde J.________ sel. notfallmässig durch den Rettungsdienst ins N.________(Spital) eingeliefert, nachdem er über akuten Drehschwindel und Übelkeit (Nausea) geklagt hatte. Gemäss Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes war J.________ sel. sehr bleich und kaltschweissig. Der Beschuldigte 1, damaliger Assistenzarzt, sowie die Beschuldigte 2, damalige Oberärztin, arbeiteten an diesem Tag auf der Notaufnahme. Der Beschuldigte 1 notierte auf dem Blatt «Jetziges Leiden und persönliche Anamnese /