4 den Antrag um Ausdehnung der Strafverfolgung auf das N.________(Spital) wegen Verantwortlichkeit des Unternehmens ist nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung ausführlich begründet, weshalb die Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit nach Art. 102 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht vorliegen (vgl. S. 7 f. der Einstellungsverfügung). In der Beschwerde fehlt eine Begründung, weshalb diese Ausführungen unzutreffend sein sollen.