323 Abs. 1 StPO auch auf durch Nichtanhandnahme erledigte Strafverfahren Anwendung (BGE 141 IV 194 E. 2.3), d.h. für eine Wiederaufnahme müssen neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, welche für eine strafbare Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Die Beschwerdeführer 1-3 haben sich in ihrer Beschwerde darauf beschränkt, ihre bisherigen Behauptungen zu wiederholen, ohne sich auf neue Beweismittel oder Tatsachen zu berufen. Ebenso wurde nicht dargelegt, weshalb die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 17. Mai 2018 nicht rechtens sein sollen.