2018, N. 7 zu Art. 311 StPO, wonach die Ablehnung der Ausdehnung trotz Antrag mit einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO gleichzusetzen ist, d.h. es ist dagegen die Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 StPO möglich). Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO finden die Voraussetzungen für die Verfahrenswiederaufnahme des Art. 323 Abs. 1 StPO auch auf durch Nichtanhandnahme erledigte Strafverfahren