382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Die Beschwerdeführer 1-3 verlangen, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren auf Urkundendelikte und auf das N.________(Spital) auszudehnen. In der Verfügung vom 17. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft einlässlich begründet, weshalb sie es ablehne, die Strafverfolgung auf Urkundendelikte auszudehnen (vgl. S. 3 der Verfügung). Hiergegen haben die Beschwerdeführer 1-3 keine Beschwerde erhoben (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art.