Der Beschuldigte 1 stellte am 19. Oktober 2018 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Replik vom 3. Dezember 2018 hielten die Beschwerdeführer 1-3 innert gewährter Frist an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Die Beschuldigte 2 duplizierte am 7. Dezember 2018. Die Triplik der Beschwerdeführer 1-3 datiert vom 11. Dezember 2018.