3 tragte am 21. September 2018, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte 2 schloss am 18. Oktober 2018 innert gewährter Fristerstreckung, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer 1-3 nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschuldigte 1 stellte am 19. Oktober 2018 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.