Die Vorakten seien vollumfänglich beizuziehen. 4. Der Privatklägerin sei auch für das Beschwerdeverfahren URP zu gewähren und der Unterzeichnende als deren Rechtsvertreter einzusetzen […]. 5. Für den Fall, dass das angerufene Gericht ohne Rückweisung an die Vorinstanz entscheidet, wird seitens der Privatklägerschaft eine mündliche Verhandlung beantragt. 6. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Beschuldigten bzw. der Staatskasse.