wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässig begangen, evtl. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, evtl. Verantwortlichkeit des Unternehmens, zum Nachteil des am 4. April 2014 verstorbenen J.________ sel. Nachdem die Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen beim N.________(Spital) sowie beim O.________(Spital) ediert, ein Aktengutachten eingeholt, die Beschuldigten 1 und 2 einvernommen sowie die Frist nach Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gewährt hatte, stellte sie am 7. August 2018 das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein.