verlangt hätte und diese alsdann durchgeführt worden wären, die Gesuchsgegnerinnen Kenntnis davon erhalten, dass H.________ und G.________ ebenfalls im Büro des Notars anwesend waren. So ist es aber nicht gewesen, und es ist unzweckmässig, hypothetische Verfahrensabläufe zu erörtern. Und selbst wenn der Schluss gezogen werden könnte, dass die Gesuchsgegnerinnen anlässlich der Verhandlung vom 1. / 2. November 2016 zu wenig nach der materiellen Wahrheit gesucht hätten, ergibt sich daraus kein Ausstandsgrund. Wie bereits mehrfach dargelegt, sind Verfahrensfehler prinzipiell mit Rechtsmitteln zu korrigieren.