__ den Gesuchsgegnerinnen bis zur Kenntnisnahme des Aufhebungsbeschlusses der 1. Strafkammer nicht bekannt war. Es kann grundsätzlich auf vorne Ausgeführtes verwiesen werden. Auch bei diesem Vorbringen handelt es sich letztlich um eine indirekt-abstrakte Argumentation. Natürlich hätten, wenn zum Beispiel der Gesuchsteller die Befragungen von Notar J.________ sowie (ggf. gestützt darauf) von H.________ verlangt hätte und diese alsdann durchgeführt worden wären, die Gesuchsgegnerinnen Kenntnis davon erhalten, dass H.________ und G.________ ebenfalls im Büro des Notars anwesend waren.