9 des Gesuchstellers gewürdigt hätten. Es wird darin im Wesentlichen bloss ausgeführt, dass auch wenn der Verfasser des Vertrages ein Notar gewesen sein mag, die Beschuldigten den Vertrag mit ihrer Unterschrift gewollt und in der Folge auch danach gehandelt hätten (pag. 1197 1. Absatz). Es handelt sich mithin um eine neutrale Würdigung. Fünftens und letztens ergibt sich kein Ausstandsgrund aus dem Umstand, dass der Name H.________ den Gesuchsgegnerinnen bis zur Kenntnisnahme des Aufhebungsbeschlusses der 1. Strafkammer nicht bekannt war.