Dabei kommt es freilich ebenfalls vor, dass ergänzende Beweise abzunehmen sind. Allein aus dem Umstand also, dass die Gesuchsgegnerinnen im November 2016 der Ansicht waren, dass keine Zeugen mehr zu befragen sind, ergibt sich kein Ausstandsgrund. Und wie gesagt: Der Gesuchsteller vertrat in dem Moment dieselbe Rechtsauffassung (siehe vorne: FS B.________ merkt an, es stelle sich wirklich die Frage, wie es nach dieser Aussage weiter gehen solle. Er sei aber noch nicht in der Lage einen konkreten Antrag zu stellen und müsste sich auch mit seinem Klienten besprechen. / RA B.________ merkt an. Er stelle keine Anträge und habe im Sinn heute zu plädieren.).