Erst nach der erneuten Beweiswürdigung wird feststehen, wie die Gesuchsgegnerinnen die zusätzlichen Aussagen werten. Sollte der Gesuchsteller mit dem Resultat nicht einverstanden sein, könnte er freilich wiederum – wie es die Strafprozessordnung vorsieht – die zuständige Rechtsmittelinstanz anrufen. Exakt so verhält es sich im Übrigen bei zurückgewiesenen Bundesgerichtsurteilen. Auch dort nimmt sich in aller Regel wiederum derselbe Spruchkörper des Obergerichts der Sache an und überprüft diese im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen neu. Dabei kommt es freilich ebenfalls vor, dass ergänzende Beweise abzunehmen sind.