Die Argumentationskette des Gesuchstellers erweist sich im Endeffekt als Zirkelschluss. Es sind nämlich zwei verschiedene Fragen, ob einerseits die Gesuchsgegnerin 1 während der ersten mündlichen Verhandlung in juristisch haltbarer Weise zum Entschluss kam, dass keine weiteren Beweise abzunehmen sind, und ob andererseits die Gesuchsgegnerinnen fähig sind, das Ergebnis der ergänzenden Zeugenbefragung unvoreingenommen in die erneut vorzunehmende Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie dies nicht könnten. Erst nach der erneuten Beweiswürdigung wird feststehen, wie die Gesuchsgegnerinnen die zusätzlichen Aussagen werten.