Davon, dass die Gesuchsgegnerinnen in einer antizipierten Beweiswürdigung bereits zum Ergebnis gelangt seien, die Aussagen der einzuvernehmenden Zeugen, wie auch immer sie lauten mögen, vermöchten den Gesuchsteller nicht zu entlasten, kann nach Überzeugung der Beschwerdekammer schlicht keine Rede sein. Viertens ist nicht sichtbar, inwiefern sich der Umstand, dass Notar J.________ im vorherigen Verfahren nicht als Zeuge einvernommen wurde, konkret zum Nachteil des Gesuchstellers ausgewirkt hätte. Die Argumentationskette des Gesuchstellers erweist sich im Endeffekt als Zirkelschluss.