Mit der Frage, ob die Gesuchsgegnerinnen in der Lage sind, eine erneute objektive Auseinandersetzung in der Sache vorzunehmen, hat der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin 1 am 1. / 2. November 2016 der Ansicht war, dass auf weitere Einvernahmen verzichtet werden könne, im Kern wenig bis gar nichts zu tun. Davon, dass die Gesuchsgegnerinnen in einer antizipierten Beweiswürdigung bereits zum Ergebnis gelangt seien, die Aussagen der einzuvernehmenden Zeugen, wie auch immer sie lauten mögen, vermöchten den Gesuchsteller nicht zu entlasten, kann nach Überzeugung der Beschwerdekammer schlicht keine Rede sein.