Dass die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt sein könnten, ist nicht erkennbar. Mit der Frage, ob die Gesuchsgegnerinnen in der Lage sind, eine erneute objektive Auseinandersetzung in der Sache vorzunehmen, hat der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin 1 am 1. / 2. November 2016 der Ansicht war, dass auf weitere Einvernahmen verzichtet werden könne, im Kern wenig bis gar nichts zu tun.