8 Drittens führt es nicht zur Gutheissung des Ausstandsgesuchs, dass die Gesuchsgegnerin 1 ausführte, ursprünglich habe das Gericht die Einvernahme von Notar J.________ und von G.________ als nicht erforderlich erachtet. Das Argument des Gesuchstellers, dass der Anschein einer Befangenheit oder die Gefahr einer Voreingenommenheit ausreicht, ist zwar korrekt. Jedoch vermag die Beschwerdekammer vorliegend auch bei durchaus kritischer Würdigung aller Umstände keine Gefahr einer Voreingenommenheit zu erkennen.