Den – notabene erstmals vor oberer Instanz gestellten – Beweisanträgen der Verteidigung wurde entsprochen, womit der prozessuale Nachteil des Gesuchstellers behoben wurde. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, inwiefern die Gesuchsgegnerinnen in unzulässiger Weise Schlüsse gegen den Gesuchsteller gezogen hätten, indem sie in der Verfügung vom 11. Juli 2018 der Verteidigung unterstellt hätten, dass diese die Beweisanträge damals als nicht erforderlich erachtet haben dürfte.