C. I. 1., II.) aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bzw. des Beweisverfahrens und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Hinweis auf Art. 409 Abs. 2 und 3 StPO).). Den – notabene erstmals vor oberer Instanz gestellten – Beweisanträgen der Verteidigung wurde entsprochen, womit der prozessuale Nachteil des Gesuchstellers behoben wurde.