Diesbezüglich kann im Eigentlichen auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden: Der fehlerbehaftete Umstand, dass die Gesuchsgegnerin 1 es unterliess, die weiteren Zeugen zu befragen, führte im Rechtsmittelverfahren zur Kassation des erstinstanzlichen Urteils (siehe vorne: Somit weist das erstinstanzliche Verfahren – wie sich allerdings erst aufgrund der oberinstanzlich gestellten Beweisanträge des Beschuldigten gezeigt hat – einen wesentlichen (Be- weis-)Mangel auf, der im Berufungsverfahren nicht regelkonform geheilt werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher betreffend A.________ (Bst. A., Bst. B. II. 4., Bst. C. I. 1., II.) aufzuheben.