Die gesuchstellerische Behauptung, es stehe bereits fest, dass die Gesuchsgegnerinnen das Urteil vom 2. November 2016 bestätigen würden, entbehrt einer Grundlage. Zweitens ergibt sich kein Ausstandsgrund daraus, dass die Beweisführungslast beim Gericht und nicht bei den Parteien liegt und dass es Sache des Gerichts gewesen wäre, zum Schluss zu gelangen, dass die Zeugeneinvernahmen zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts relevant sind. Diesbezüglich kann im Eigentlichen auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden: