Die 1. Strafkammer kam auch für die Beschwerdekammer richtigerweise zum Schluss, dass diese nachzuholen ist. Allerdings handelt es sich dabei um eine Unvollständigkeit im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, die – wie es ja geschehen ist – mittels Rechtmittelverfahren korrigiert werden kann. Daraus alleine ergibt sich kein Ausstandsgrund. Die gesuchstellerische Behauptung, es stehe bereits fest, dass die Gesuchsgegnerinnen das Urteil vom 2. November 2016 bestätigen würden, entbehrt einer Grundlage.