Im Einzelnen ist den Argumenten des Gesuchstellers zu entgegnen was folgt: Erstens ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Gesuchsgegnerinnen im Hinblick auf die durchzuführenden Zeugeneinvernahmen bereits auf ein strafprozessual relevantes Beweisergebnis festgelegt hätten. Es ist zwar zutreffend, dass die Gesuchsgegnerin 1 – nebenbei bemerkt nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens und der nicht gestellten Beweisanträge der Parteien – bewusst davon absah, eine Einvernahme insbesondere mit Notar J.________ durchzuführen. Die 1. Strafkammer kam auch für die Beschwerdekammer richtigerweise zum Schluss, dass diese nachzuholen ist.