Es ist davon auszugehen, dass sie im Strafprozess PEN 15 336/338 – einem einzelrichterlichen Verfahren – mit beratender Stimme aktiv bei der sachverhaltlichen sowie der rechtlichen Würdigung des vorgefallenen Geschehens mitgewirkt hatte. 7.2 Indessen liegen konkret keine Gründe vor, die einen Ausstand nach sich ziehen würden – weder hinsichtlich der Gesuchsgegnerin 1 noch hinsichtlich der Gesuchsgegnerin 2. Im Einzelnen ist den Argumenten des Gesuchstellers zu entgegnen was folgt: