7 7. 7.1 Vorab ist in aller Kürze festzuhalten, dass auch die Gesuchsgegnerin 2 als Gerichtsschreiberin in den Ausstand zu treten hätte, falls ein Ausstandsgrund zu bejahen wäre. Es ist davon auszugehen, dass sie im Strafprozess PEN 15 336/338 – einem einzelrichterlichen Verfahren – mit beratender Stimme aktiv bei der sachverhaltlichen sowie der rechtlichen Würdigung des vorgefallenen Geschehens mitgewirkt hatte.