333 Abs. 3 StPO beantragen. Es würden sich hier sowohl strafrechtliche wie auch zivilrechtliche Probleme ergeben. FS D.________ gibt an, die Streitverkündung sei bei der Adhäsionsklage nicht vorgesehen. Es sei zudem nicht erforderlich, dass ein möglicher Mittäter zeitgleich beurteilt werde. Der Beschuldigte wisse den Namen des Notars zudem schon lange und hätte diesen auch früher sagen können. Die Verhandlung sei weiterführen. FS B.________ merkt an, es stelle sich wirklich die Frage, wie es nach dieser Aussage weiter gehen solle. Er sei aber noch nicht in der Lage einen konkreten Antrag zu stellen und müsste sich auch mit seinem Klienten besprechen.