6 RA L.________ macht folgende Anmerkung: Durch die neuen Erkenntnisse [das Bekanntwerden, dass Notar J.________ rechtserheblich involviert sein könnte; Anm. hinzugefügt] sei er der Ansicht, dass das Verfahren nicht einfach weiter geführt werden könne. Es sei zivilrechtlich über eine Streitverkündung nachzudenken. Der Prozess könne nur weiter geführt werden, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werde. Sonst müsse er den Abbruch der Verhandlung und ein Vorgehen nach Art. 333 Abs. 3 StPO beantragen.