Somit weist das erstinstanzliche Verfahren – wie sich allerdings erst aufgrund der oberinstanzlich gestellten Beweisanträge des Beschuldigten gezeigt hat – einen wesentlichen (Beweis-)Mangel auf, der im Berufungsverfahren nicht regelkonform geheilt werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher betreffend A.________ (Bst. A., Bst. B. II. 4., Bst. C. I. 1., II.) aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bzw. des Beweisverfahrens und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Hinweis auf Art. 409 Abs. 2 und 3 StPO).