389 StPO vorgesehenen oberinstanzlichen Beweisergänzungen. Im Wissen um den Ausnahmecharakter einer Kassation und in Kenntnis der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint vorliegend eine Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich, zumal ein bedeutender Instanzenverlust drohen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1.; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2.).