Hierzu gehören namentlich die (erstmaligen) Einvernahmen von G.________ und H.________ sowie zwingend auch von Notar J.________, der vorgängig vom Berufsgeheimnis zu entbinden sein wird. Zusammen mit ergänzenden Einvernahmen von I.________ und des Beschuldigten, dem betreffend die neuen Zeugenaussagen das rechtliche Gehör zu gewähren sein wird, sprengen Umfang und mögliche Auswirkungen dieser Beweismassnahmen den Rahmen der vom Gesetzgeber in Art. 389 StPO vorgesehenen oberinstanzlichen Beweisergänzungen.