Auch wenn der Verfasser des Vertrages ein Notar gewesen sein möge, hätten die Beschuldigten den Vertrag mit ihrer Unterschrift gewollt und in der Folge auch danach gehandelt (pag. 1196 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung macht im Rahmen der Begründung der Beweisanträge geltend, die Beschuldigten hätten als Laien einen Rechtsexperten und Urkundsperson beauftragt und sich dadurch für die rechtliche Korrektheit abgesichert. Die beantragten Zeuginnen seien an diesem Termin vor Ort anwesend gewesen und seien daher im Stande, Aussagen über die Rolle der Beteiligten zu Protokoll zu geben.