Massgebend sei, dass die beiden Beschuldigten den Vertag unbestrittenermassen gelesen und unterzeichnet und damit effektiv gewollt hätten. Keiner der Beschuldigten habe sich auf Willensmängel oder Täuschung berufen, die den Vertrag als ungültig bzw. nichtig erscheinen lassen würden. Vielmehr sei der Vertrag durch die Beschuldigten entsprechend umgesetzt worden. Die Beschuldigten seien dem Vertrag nachgekommen und hätten damit dessen Inhalt genau verstanden. Auch wenn der Verfasser des Vertrages ein Notar gewesen sein möge, hätten die Beschuldigten den Vertrag mit ihrer Unterschrift gewollt und in der Folge auch danach gehandelt (pag.