Mitglied der Vorinstanz ist, wer am Verfahren mitwirkte und dieses in der Sache durch Antragsrechte, Mitwirkung bei der Entscheidberatung oder durch Ausfertigung der Entscheidgründe beeinflussen konnte, mithin auch Gerichtsschreiber. […] Voraussetzung ist, dass der Gerichtsschreiber mit beratender Stimme am Verfahren teilnimmt; soweit er nur juristische Abklärungen trifft, ohne einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, wirkt er nicht am Verfahren mit, BGer, I. ZA, 24. 3. 2006, 4P.35/2006, in: Pra 2007, Nr. 14, 81; KUKO ZPO2- Kiener, Art. 47 N 7. (BOOG, a.a.O., N. 12, 35 und Fn. 30 zu Art. 56 StPO).