vom Bundesgericht angeordnete ergänzende Zeugeneinvernahme unvoreingenommen zu würdigen. (BOOG, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 56 StPO). Die Ausstandsregeln beziehen sich […] auf die Gerichtspersonen, d.h. auf die Mitglieder des Gerichts sowie die Gerichtsschreiber (vgl. Art. 34 Abs. 1 BGG). […] Mitglied der Vorinstanz ist, wer am Verfahren mitwirkte und dieses in der Sache durch Antragsrechte, Mitwirkung bei der Entscheidberatung oder durch Ausfertigung der Entscheidgründe beeinflussen konnte, mithin auch Gerichtsschreiber.