Von den beteiligten Richtern wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. Anders liegt es freilich etwa, wenn sich der zuständige Richter bei der erneuten Befassung nach einer Rückweisung selber für befangen erklärt oder wenn die Richter der Berufungsinstanz im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil in antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt sind, die Aussagen eines Zeugen, wie auch immer sie lauten mögen, vermöchten den Angeklagten nicht zu entlasten, sodass sie den Eindruck erwecken, sie seien nicht in der Lage, die