Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f relevant werden, so wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Keine unzulässige Mehrfachbefassung liegt etwa vor bei der Gerichtsperson, welche an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid, beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt (Art. 409 und 397 Abs. 2).