Der Name H.________ sei dem erstinstanzlichen Gericht bis zur Kenntnisnahme des Aufhebungsbeschlusses der 1. Strafkammer gar nicht bekannt gewesen. Es erschliesse sich deshalb nicht, dass und in welcher Form es voreingenommen gehandelt haben sollte resp. zukünftig handeln soll. Die Gesuchsgegnerinnen seien aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in der Lage, die Zeugeneinvernahmen unvoreingenommen durchzuführen und zu würdigen. Aus dem bisherigen Verhalten der Gesuchsgegnerinnen würden sich keinerlei objektive Gründe ergeben, dass dem nicht so wäre.