4.3.1 der Urteilsbegründung vom 2. Februar 2017 verwiesen werden. Die Gesuchsgegnerin 1 habe die Parteien in der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sofern Notar J.________ nicht befragt werde, dies nicht zulasten des Gesuchstellers verwendet werden dürfe. Die Verteidigung moniere, daran habe sich das Gericht nicht gehalten, führe aber nicht aus inwiefern. In seiner Begründung und Argumentation habe sich das Gericht auf die Aussagen von I.________ und A.________ gestützt und basierend darauf die Beweis- und rechtliche Würdigung vorgenommen. Der Name H.___