Der Gesuchsteller habe also den Antrag auf Zeugeneinvernahmen von Notar J.________, G.________ und H.________ erstmals im Rechtsmittelverfahren gestellt. Entsprechend habe das erstinstanzliche Gericht in der Hauptverhandlung vom 1. und 2 November 2016 nicht über diese Beweisanträge der Parteien zu entscheiden gehabt. Von Amtes wegen habe es dazumal die Einvernahmen von Notar J.________ und G.________ nicht als erforderlich erachtet, wie notabene die anwesenden Parteien ebenfalls nicht. Für die Beweggründe könne auf Ziff. 4.3.1 der Urteilsbegründung vom 2. Februar 2017 verwiesen werden.